§ 1 Vertragspartner
Die Vertragspartner sowie der Umfang des Maklerauftrages sowie der Vollmacht werden in dem der Vertragsbeziehung zugrundliegenden Versicherungsmaklerauftrag spezifiziert.
Daneben bestehende Dienstleistungsverträge und/oder Honorarvereinbarungen gehen, soweit diese von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, vor.
§ 2 Stellung des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler ist zugelassener, selbstständiger Gewerbetreibender (§34d GewO) und übernimmt für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss sowie die Betreuung von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein (§ 59 Abs. 3 VVG).
(2) Der Versicherungsmakler ist unabhängiger Versicherungsvermittler, welcher rechtlich und wirtschaftlich auf der Seite seines Auftraggebers steht, dessen Interessen er weisungsgemäß wahrzunehmen hat. Erklärungen, die er im Auftrage seines Auftraggebers an die Versicherer weiterleitet, werden dem Auftraggeber zugerechnet.
(3) Der Versicherungsmakler ist weder direkt noch indirekt an einer oder mehreren Versicherungsgesellschaften beteiligt. Er wird ausschließlich im Interesse des Auftraggebers nach seinem sachgemäßen Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes tätig.
(4) Der Versicherungsmakler erklärt, dass er über die erforderlichen behördlichen Zulassungen verfügt. In Erfüllung der ihm insoweit gemäß § 11 VersVermV obliegenden Informationspflicht erhält der Auftraggeber eine separate Kundeninformation.
(5) Die Versicherungsmaklertätigkeit umfasst ausschließlich die Vermittlung von privatrechtlichen Versicherungsvertragsverhältnissen. Eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen ist von der Versicherungsmaklertätigkeit nicht umfasst.
§ 3 Beauftragung des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler wird von seinem Auftraggeber mit der Wahrnehmung der Vermittlung einer konkreten Versicherungsangelegenheit beauftragt. Diese Beauftragung erstreckt sich auf die künftige Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit des Versicherungsmaklers.
(2) Etwaige Erweiterungen der Versicherungsmaklertätigkeit sind ausdrücklich in schriftlichen Ergänzungen, z.B. über einen separaten Dienstleistungsvertag und / oder eine Honorarvereinbarung zu regeln. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
Der Versicherungsmakler ist frei in seiner Entscheidung, ob er die Beauftragung annimmt. Eine Beratungsanfrage des Auftraggebers verpflichtet den Versicherungsmakler noch nicht zu einem Tätigwerden. Eine Tätigkeitsverpflichtung entsteht erst nach einer Unterzeichnung des Versicherungsmaklerauftrages durch beide Parteien oder durch die Übersendung von Versicherungsangeboten.
(3) Eine Beratungsverpflichtung besteht nur für die schriftlich übernommenen Vermittlungsaufträge gemäß des aufgenommenen Beratungsprotokolls, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(4) Der Versicherungsmakler erhält angemessen Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Auftraggeber eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein unverzügliches Tätigwerden mit dem Versicherungsmakler schriftlich zu vereinbaren.
(5) Der Versicherungsmakler kann nicht gewährleisten, dass ein Versicherer die vorläufige Deckung erklärt. Der Auftraggeber wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch einen Versicherer ab dem zu benennenden Zeitpunkt über Versicherungsschutz verfügt.
§ 4 Umfang der Tätigkeit
Der Versicherungsmakler erbringt auf Grund des Maklerauftrages und/oder eines Dienstleistungsvertrages gegenüber dem Auftraggeber alle Dienstleistungen, die üblicherweise von einem Versicherungsmakler gegenüber seinem Auftraggeber erbracht werden. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Beratungsumfang. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer, fachkundiger Berufsausübung und sachgemäßem Ermessen ausgeführt. Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Auftraggeber geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden.
§ 5 (Mitwirkungs-)Pflichten des Auftraggebers
(1) Die Wahrnehmung der Stellung als Interessenvertreter des Auftraggebers in dessen Versicherungsangelegenheiten ist dem Versicherungsmakler nur möglich, wenn er umfassend informiert wird. Der Auftraggeber ist deshalb zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen Erteilung vollständiger und wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Versicherungsmakler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig, richtig und geordnet so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass dem bearbeitenden Versicherungsmakler eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, hat der Auftraggeber den Versicherungsmakler unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(2) Sowohl der Auftraggeber als auch der Versicherer sind verpflichtet, die zwischen ihnen geführte vertragsbezogene Korrespondenz dem Versicherungsmakler zu überlassen oder ggf. ausschließlich über ihn zu führen. Der Auftraggeber kann sich nicht darauf verlassen, dass der Versicherungsmakler durch den Versicherer informiert wird. Der Auftraggeber ist selbst verpflichtet, dem Versicherungsmakler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers zur Verfügung zu stellen. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Korrespondenzverpflichtung entstehen, weil der Versicherungsmakler keine Kenntnis erlangte, haftet der Versicherungsmakler nicht.
(3) Treten Änderungen der Risikoverhältnisse oder der mitgeteilten Tatsachen ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, dieses dem Versicherungsmakler unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Unterlässt dies der Auftraggeber, besteht eventuell kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag.
(4) Leitet der Versicherungsmakler dem Auftraggeber erstellte Unterlagen, insbesondere die Versicherungspolicen und Bedingungswerke oder Prämienrechnungen zur Kenntnisnahme zu, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese ohne besondere Aufforderung auf sachliche Richtig- und Vollständigkeit zu überprüfen und den Versicherungsmakler auf etwaige Fehler oder Unrichtigkeiten unverzüglich hinzuweisen.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Versicherungsmaklers nur mit dessen schriftlichen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Für Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Versicherungsmakler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch.
(6) Die aus den Versicherungsverträgen erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen und die Einhaltung von Obliegenheiten, etc. sind vom Auftraggeber zu erfüllen.
§ 6 Unterlassene Mitwirkung
(1) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 5 oder aus anderen Gründen obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von dem Versicherungsmakler angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Versicherungsmakler berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen und gleichzeitig zu erklären, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Versicherungsmakler den Maklervertrag mit sofortiger Wirkung fristlos außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.
(2) Für Schäden, die auf unterlassene oder unvollständige Informationen des Auftraggebers zurückzuführen sind, haftet der Versicherungsmakler nicht. Die vorgenannte Kündigungsregelung bleibt hiervon unberührt.
(3) Als Ort der Zustellung des gesamten Schriftverkehrs mit dem Auftraggeber gilt die Anschrift, die bei der Auftragserteilung angegeben wurde. Teilt der Auftraggeber einen Wechsel seiner Anschrift nicht unverzüglich schriftlich mit, verbleibt es bei dieser Regelung mit der Folge, dass der Zugang von Willenserklärungen fingiert wird.
(4) Kann nur durch die Abgabe einer Erklärung eine Frist oder ein Rechtsanspruch für den Auftraggeber gewahrt werden, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass diese Erklärung durch den Versicherungsmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung mit dem mutmaßlichen Einverständnis des Auftraggebers abgegeben werden kann, wenn der Versicherungsmakler die erforderliche Information besitzt.
§ 7 Aufgaben des Versicherungsmaklers
Der Versicherungsmakler übernimmt durch diesen Vertrag folgende Aufgaben:
1. Die Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Auftraggebers.
2. Die Auswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten, welche den mitgeteilten Wünschen und Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechen.
3. Die Beratung nach fachlichen Kriterien im Rahmen eines sachgemäßen Ermessens, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Auftraggebers zu erfüllen.
4. Die Dokumentation der Wünsche und Bedürfnisse des Auftraggebers und des erteilten Rates des Versicherungsmaklers sowie die ausdrücklichen Weisungen des Auftraggebers. Die Dokumentation erfolgt unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Auftraggeber zu zahlenden Prämie und soweit nach der Schwierigkeit/ Komplexität, die angebotene Versicherung zu beurteilen oder im Hinblick auf die Person des Auftraggebers und dessen Situation hierfür Anlass besteht.
5. Die Überwachung und laufende Betreuung der Versicherungen und nach Abstimmung mit dem Auftraggeber die Anpassung des Versicherungsschutzes an veränderte Risiko- und Marktverhältnisse. Für den Versicherungsmakler besteht in diesem Zusammenhang keine Verpflichtung, sich selbständig fortlaufend über die Risikoverhältnisse des Auftraggebers zu informieren. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen sich eine solche eigenständige Informationsverpflichtung für den Versicherungsmakler aufgrund der vom Auftraggeber erhaltenen Informationen oder aufgrund von Informationen, die der Versicherungsmakler aus anderen Quellen zu dem Auftraggeber erhalten hat, ergibt.
6. Die Prüfung und Weiterleitung von Unterlagen, die das vermittelte Versicherungsvertragsverhältnis betreffen.
7. Die Unterstützung und besondere Betreuung des Auftraggebers im Schadenfall und dessen Abwicklung gegenüber dem Versicherer, einschließlich ggf. erforderlicher außergerichtlicher Regulierungsvereinbarungen nach Abstimmung mit dem Auftraggeber.
8. Die eigenständige Umdeckung des Versicherungsschutzes, wenn es zur Gewährung oder Aufrechterhaltung des gewünschten Versicherungsschutzes erforderlich ist und die Weisungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig eingeholt werden können.
9. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Versicherungsmaklers erteilt dieser auf Anfrage des Auftraggebers jederzeit Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis. Nur auf schriftliche Anfrage des Auftraggebers erteilt der Versicherungsmakler Hinweise und Empfehlungen. Mündliche Auskünfte sind unverbindlich und bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung durch den Versicherungsmakler.
10. Der Versicherungsmakler übernimmt die Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
Hierzu gehört insbesondere die Prüfung aller Prämienrechnungen der Versicherer, sowie deren Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mittels maklerseitigem Prämieninkasso für fremde Rechnung mit Testat.
§ 8 Leistungen des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler wählt aufgrund einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern Angebote für den Auftraggeber aus. Nach fachlichen Kriterien gibt der Versicherungsmakler eine Empfehlung dahingehend ab, welcher Versicherungsvertrag inhaltlich und wirtschaftlich geeignet ist, die Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers am besten zu erfüllen.
(2) Der Versicherungsmakler hat nach sachgemäßem Ermessen eine Auswahl der in Betracht kommenden Versicherer vorgenommen, sofern der Auftraggeber nicht gesonderte ausdrückliche Weisungen erteilt. Der Versicherungsmakler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind, mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten zu bezahlen. Direktversicherer oder nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Versicherungsmakler nicht berücksichtigt. Wünscht der Auftraggeber dennoch ausdrücklich eine solche Vermittlung, ist hierfür jeweils eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren.
Daneben können zwischen dem Makler und Auftraggeber im Gegenzug einer Honorarvereinbarung auch die Vermittlung und Betreuung von courtagefreien Versicherungen (sog. „Nettoisierung“) vereinbart werden. Hierbei sind grundsätzlich die jeweils nach Gesetz, behördlichen Verordnungen und steuerrechtlichen Vorschriften bestehenden, Rahmenbedingungen zu beachten. Für die Einhaltung dieser Vorschriften, insbesondere als Steuerpflichtiger, ist der Auftraggeber allein verantwortlich; eine Haftung des Maklers bleibt ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Der Versicherungsmakler bemüht sich um die Vermittlung eines den Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechend geeigneten Versicherers und informiert seinen Auftraggeber über den Stand seiner Bemühungen. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass ein Versicherungsschutz nicht mit Abschluss dieses Vertrages entsteht, sondern erst dann, wenn ein rechtswirksamer Versicherungsvertrag vermittelt wurde und die Prämienzahlung (zumindest als Erst- oder Projektprämie) erfolgte.
Es gelten die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
§ 9 Pflichten des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler hat den Auftraggeber unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Auftraggeber zu zahlenden Prämie und soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Auftraggebers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und ihn zu beraten, sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages vor dem Abschluss des Vertrages jeweils in Textform klar und verständlich zu übermitteln.
(2) Die Beratung und Information darf mündlich übermittelt werden, wenn der Auftraggeber dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss dem Auftraggeber in Textform zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Auftraggeber hat einen entsprechenden Verzicht erklärt.
(3) Der Versicherungsmakler hat den Auftraggeber über seinen eigenen Status sowie über das Beschwerde- und Schlichtungsverfahren bei dem Ombudsmann informiert.
(4) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer entsprechend der Weisungen seines Auftraggebers zu informieren.
§ 10 Vertragsdauer / Vertragsbeendigung
Der Versicherungsmaklerauftrag bzw. ein ergänzend hierzu abgeschlossener Dienstleistungsvertrag und/oder eine Honorarvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er beginnt mit der rechtsgültigen Unterzeichnung durch den Versicherungsmakler und den Auftraggeber. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Diese Frist ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung sicherzustellen.
Sonstige gesetzliche, außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt. Die von der Rechtssprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze über die „beiderseitigen, jederzeit fristlos – ohne Grund – wirksame Kündigung von Versicherungsmakleraufträgen bzw. –verträgen“ gilt für den vorliegenden Maklerauftrag bzw. dazugehörigen Dienstleitungsverträgen und/oder Honorarvereinbarungen – beiderseits für gewerbliche bzw. industrielle Auftraggeber und den Auftragnehmer – ausdrücklich als abbedungen.
Es gelten in diesen Fällen gewerblicher Mandate ausschließlich die Kündigungsfrist und Voraussetzungen dieses Auftrages bzw. sofern vorhanden und davon abweichend, die Regelungen in einem Dienstleistungsvertrag und/oder einer Honorarvereinbarung. Hier gilt immer die jeweils letzte vertragliche Regelung. Mehrjährige Laufzeitvereinbarungen unter Ausschluss des sonst entsprechend dieses Maklerauftrages regelmäßig bestehenden Rechtes zur jährlichen ordentlichen Kündigung, sind in beiderseitigem Interesse an Kontinuität und Vertragssicherheit vorrangig.
§ 11 Vergütung
Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie gegenüber dem Versicherungsunternehmen entstehen dem Auftraggeber keine weiteren Kosten für die Vermittlungstätigkeit des Versicherungsmaklers. Die Vergütung für die Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit des Versicherungsmaklers trägt branchenüblich und gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Soweit eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden soll, insbesondere bei courtagefreien Versicherungen (s.o. §8 Abs.2), bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
§ 12 Haftung / Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Versicherungsmaklers ist entsprechend EU-Zulassungsrichtlinie für Fälle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf einen Höchstbetrag von € 1,23 Mio. je Schadensfall bzw. € 1,83 Mio. für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt. Mindestens bis zu dieser Haftungssumme hat der Versicherungsmakler durch Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Vorsorge getroffen.
(2) Ansprüche auf Schadenersatz aus dem Versicherungsmaklervertrag wegen einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Die Schadenersatzansprüche verjähren spätestens 3 Jahre nach der Beendigung des Versicherungsmaklerauftrages bzw. eines Vertrages.
(3) Die in § 12 Ziffer l geregelten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Versicherungsmaklers auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, von Kardinalpflichten oder schriftlich gegebenen Garantien oder auf Arglist beruht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach findet keine Anwendung, wenn dem Versicherungsmakler eine wissentliche Pflichtverletzung oder ein grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
(4) Bei einer nicht vollständigen, rechtzeitigen oder wahrheitsgemäßen Information durch den Auftraggeber haftet der Versicherungsmakler für etwaige Nachteile oder Schäden des Auftraggebers nicht.
(5) Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, sowie für Produktangaben und Versicherungsbedingungen der Versicherer haftet der Versicherungsmakler nicht.
(6) Für Vermögensschäden, die infolge der leicht fahrlässigen Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Versicherungsmakler nicht.
§ 13 Abtretung
(1) Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers gegen den Versicherungsmakler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.
(2) Die Aufrechnung des Auftraggebers gegen eine Forderung des Versicherungsmaklers ist unzulässig, soweit die Forderungen des Auftraggebers nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.
§ 14 Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Der Versicherungsmakler hat die Auftraggeberunterlagen und die Beratungsprotokolle für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Versicherungsmakler den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen 6 Wochen nach Erhalt nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Auftraggeberunterlagen im Sinne dieser Regelung gehören alle Schriftstücke, die der Versicherungsmakler aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für diesen erlangt hat. Dies gilt nicht für den Briefwechsel zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Versicherungsmakler dem Auftraggeber die ihm überlassenen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Versicherungsmakler kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückhalten.
(4) Der Versicherungsmakler kann die Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Unterlagen verweigern, bis seine ggf. bestehenden Zahlungsforderungen befriedigt sind.
§ 15 Vollmacht
(1) Die Vertretungsbefugnisse des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsunternehmen ergeben sich aus dem von dem Auftraggeber erteilten Versicherungsmaklerauftrag, welcher zugleich als schriftliche Vollmacht erklärt ist.
(2) Der Versicherungsmakler wird von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
§ 16 Datenschutz
(1) Der Auftraggeber willigt ein, dass die vom Versicherungsmakler angesprochenen Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (z. B. Beiträge, Versicherungsfälle, Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und an ihren Verband übermitteln. Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages auch für entsprechende Prüfung bei anderweitig beantragten Versicherungsverträgen und bei künftigen Anträgen.
(2) Der Auftraggeber willigt ferner ein, dass diese Versicherer, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Versicherungsangelegenheiten erforderlich ist, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an den Versicherungsmakler weitergeben.
(3) Der Auftraggeber willigt ferner ein, dass der Makler selbst für die von ihm betreuten Versicherungen die o.g. Daten, insbesondere auch Prämienkosten, Policendokumente, Schadendaten und –verläufe, in und über eine maklerseitige Kundendatendatei be- und verarbeitet, sowie speichert.
Der Auftraggeber hat im Gegenzug jederzeit das Recht, eine Auskunft über den aktuellen Datenstand zu verlangen.
(4) Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden. An andere Versicherungsmakler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit dieses zur Vertragsgestaltung erforderlich ist.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarungen aufgehoben werden.
(2) Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.
(3) Gerichtsstand ist der Sitz des Versicherungsmaklers unter Anwendung deutschen Rechts.